Wer mit Knieschmerzen, einem steifen Rücken oder einer Sportverletzung nach einer orthopädischen Praxis sucht, tippt selten den Namen eines Arztes ein. Gesucht wird nach dem Fach und dem Ort, oft auch nach der Beschwerde selbst. SEO für Orthopäden setzt genau dort an: Die Praxis soll bei diesen Suchen in der Karte erscheinen, und die Website soll in wenigen Sekunden zeigen, welche Schwerpunkte es gibt, wie man einen Termin bekommt und wer behandelt.
Orthopädische Praxen haben dabei zwei Besonderheiten. Sie sind oft Gemeinschaftspraxen oder Medizinische Versorgungszentren mit mehreren Ärztinnen und Ärzten, und sie decken ein breites Fach ab, von der konservativen Behandlung bis zu Operationen. Beides muss sich in Profil und Website wiederfinden, ohne dass Angaben doppelt oder widersprüchlich auftauchen.
Ein Profil für die Praxis, eines je Arzt
Google lässt für Ärzte eigene Unternehmensprofile zu, wenn sie Patientenverkehr haben und während der Sprechzeiten am bestätigten Standort erreichbar sind. Angestellte dürfen dagegen kein eigenes Profil anlegen. Arbeiten mehrere Fachkräfte am selben Standort, soll die Praxis ein eigenes Standortprofil haben, und die Profile der einzelnen Ärzte tragen nur den Namen der Person [1]. Eine Ärztin darf außerdem nicht mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete führen [1].

Für eine Gemeinschaftspraxis heißt das: ein Profil für die Praxis mit allen Sprechzeiten und der Hauptkategorie, dazu bei Bedarf Profile für die Inhaber, die selbst Patienten empfangen. Wer angestellt ist, erscheint auf der Teamseite der Website und im Praxisprofil, aber ohne eigenes Profil. Diese Trennung verhindert, dass sich Profile gegenseitig Bewertungen und Suchen streitig machen.
Beim Namen gilt Googles allgemeine Regel: Der Name im Profil entspricht dem Namen, den die Praxis auch außerhalb von Google führt. Zusätze wie "Rücken, Knie, Sportmedizin" gehören nicht hinein [1]. Die Hauptkategorie soll die Praxis am besten beschreiben. Google rät, einige Kategorien zu wählen und nicht für jede Leistung eine eigene [2]. Einzelne Leistungen lassen sich als Dienstleistungen mit kurzer Beschreibung eintragen [3].
Schwerpunkte so nennen, wie die Berufsordnung es erlaubt
Viele Orthopäden möchten ihre Schwerpunkte zeigen: Fußchirurgie, Kinderorthopädie, Sportorthopädie, Wirbelsäule, Stoßwellentherapie. Hier redet das Berufsrecht mit. Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen und untersagt berufswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende [4]. Ankündigen dürfen sie unter anderem Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, sonstige erworbene Qualifikationen und als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte [4].
Zwei Einschränkungen sind für die Website wichtig. Bezeichnungen aus der Weiterbildung dürfen nur in der zulässigen Form geführt werden, und andere Qualifikationen dürfen nicht mit geregelten Weiterbildungsbezeichnungen verwechselt werden können. Außerdem sind Facharztbezeichnungen, Qualifikationen und Schwerpunkte nur zulässig, wenn die Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden [4]. Ein Schwerpunkt, der einmal im Quartal vorkommt, gehört also nicht auf die Startseite. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die sich an der Musterordnung orientiert.
Für die Suche ist das kein Nachteil. Eine Seite "Tätigkeitsschwerpunkt Fußchirurgie" mit einer sachlichen Beschreibung, wer operiert und wie der Weg zur Sprechstunde aussieht, trifft genau die Suchen, die Patienten stellen.
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Seiten zu Beschwerden ohne Heilversprechen
Patienten suchen nach Arthrose im Knie, Bandscheibenvorfall oder Fersensporn. Seiten zu diesen Beschwerden können eine Praxis gut auffindbar machen. Sie fallen aber unter das Heilmittelwerbegesetz, das auch für Werbung für Verfahren und Behandlungen gilt, wenn sich die Aussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten oder Beschwerden bezieht [5]. Irreführend ist danach Werbung, die einer Behandlung Wirkungen beilegt, die sie nicht hat, oder den Eindruck erweckt, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten [6]. Außerhalb der Fachkreise darf außerdem nicht mit bildlichen Darstellungen von Körperveränderungen durch Krankheiten und nicht mit Äußerungen Dritter wie Dankschreiben geworben werden, wenn das in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geschieht [7].

Praktisch heißt das: Beschreiben Sie, was die Beschwerde ist, wie die Praxis untersucht und welche Behandlungswege es gibt. Lassen Sie Erfolgsquoten, "schmerzfrei in drei Wochen" und eingebettete Patientenzitate weg. Ob eine einzelne Formulierung zulässig ist, klären Sie mit Ihrer Kammer oder einer Rechtsberatung.
Google prüft Gesundheitsseiten ohnehin streng. Bei Themen, die Gesundheit oder Sicherheit betreffen, gewichten die Systeme Inhalte mit starker Erfahrung, Fachwissen, Autorität und Vertrauenswürdigkeit zusätzlich, und Google empfiehlt dringend, genaue Angaben zur Urheberschaft zu machen [8]. Eine Beschwerdeseite, unter der steht, welche Fachärztin sie geschrieben hat, erfüllt beides. Mehr zu diesem Begriff steht im Glossar unter YMYL-Seiten.
Termin, Sprechzeiten und Wege in die Praxis
Die meisten Fragen vor dem ersten Besuch sind organisatorisch. Nimmt die Praxis neue Patienten an? Gibt es eine offene Sprechstunde oder nur Termine? Wird ein Überweisungsschein gebraucht? Welche Unterlagen und Röntgenbilder sollen mit? Gibt es einen Aufzug, Parkplätze, einen barrierefreien Zugang? Antworten darauf gehören auf eine eigene Seite "Ihr erster Termin", die vom Profil aus verlinkt wird.
Google nennt vollständige und korrekte Angaben als Grund, warum ein Profil eher in lokalen Ergebnissen erscheint, ausdrücklich auch Öffnungszeiten und Attribute [9]. Pflegen Sie Urlaubsschließungen und Vertretungen deshalb als Sonderöffnungszeiten, sobald sie feststehen. Nach unserer Erfahrung führen veraltete Sprechzeiten schnell zu verärgerten Bewertungen von Patienten, die vor einer geschlossenen Tür standen.
Bewertungen und Schweigepflicht
Zahl und Bewertung der Rezensionen fließen in die Bekanntheit ein, die Google für lokale Ergebnisse heranzieht [9]. Sie dürfen Patienten um eine Bewertung bitten, solange Sie dafür keinen Anreiz bieten und nicht gezielt um positive Bewertungen werben. Bewertungen von Mitarbeitenden oder Angehörigen gelten bei Google als Interessenkonflikt [10].
Bei Antworten auf Rezensionen steht die Schweigepflicht über jedem Rechtfertigungswunsch. Bestätigen Sie nie, dass jemand in Behandlung war, und nennen Sie keine Diagnose. Eine kurze, freundliche Antwort mit dem Angebot eines persönlichen Gesprächs reicht. Vorlagen dafür und den Umgang mit unfairer Kritik beschreibt der Ratgeber Auf Kritik in Bewertungen reagieren.
Einträge in Arztportalen hängen eng mit dem Google-Profil zusammen, weil Patienten beides vergleichen. Wie Sie dort Namen, Anschrift und Schwerpunkte einheitlich halten, steht im Ratgeber Einträge in Ärzteportalen. Allgemeine Hinweise für Arztpraxen finden Sie auf der Seite SEO für Ärzte, für die Zusammenarbeit mit Therapiepraxen die Seite SEO für Physiotherapeuten.
Sie überlegen, wie Sie Gemeinschaftspraxis und Arztprofile sauber trennen oder welche Schwerpunkte eine eigene Seite verdienen? Bringen Sie Ihre Fragen in die gratis Sprechstunde mit, dort sprechen wir darüber.
- Organisation Richtlinien für die Präsentation Ihres Unternehmens auf Google. Google. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Unternehmenskategorie verwalten. Google. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Dienstleistungen in Ihrem Unternehmensprofil verwalten. Google. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Fachgesellschaft (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, § 27. Bundesärztekammer. Stand Stand Mai 2026. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Hilfreiche, vertrauenswürdige, nutzerorientierte Inhalte erstellen. Google Search Central. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Ranking in lokalen Suchergebnissen auf Google verbessern. Google. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte. Google Maps-Hilfe. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Braucht jeder Orthopäde in einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Google-Profil?
Nein. Google erlaubt eigene Profile für Ärzte mit Patientenverkehr, die am Standort erreichbar sind, Angestellte dürfen keines anlegen. Die Praxis selbst bekommt ein eigenes Standortprofil, die Einzelprofile tragen nur den Namen der Person.
Darf ich auf der Website Tätigkeitsschwerpunkte nennen?
Ja, nach der Musterberufsordnung, wenn sie als Tätigkeitsschwerpunkte gekennzeichnet sind und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Sie dürfen nicht mit Bezeichnungen aus der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Kann ich Erfolge einer Behandlung mit Patientenstimmen zeigen?
Das ist heikel. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet außerhalb der Fachkreise Werbung mit Äußerungen Dritter und mit bildlichen Darstellungen von Körperveränderungen durch Krankheiten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist, und Werbung, die einen sicheren Erfolg verspricht. Klären Sie solche Inhalte vorher mit Kammer oder Rechtsberatung.
Gehört "Rücken und Knie" in den Praxisnamen bei Google?
Nein. Google lässt im Namen nur den Namen zu, den die Praxis auch sonst führt. Schwerpunkte tragen Sie als Dienstleistungen ein und beschreiben sie auf eigenen Seiten der Website.
Sichtbarkeit prüfen lassen
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In eigener Sache: Dieses Portal gehört SEO NW, Alexander Müller. Unser Sitz ist Bertingen im Landkreis Börde, an weiteren Standorten sind wir nicht ansässig. Wir verkaufen die Leistung, die auf dieser Seite beschrieben wird.
Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.


