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Ratgeber

Branchenverzeichnisse: Immobilienportale

Für Makler zählen auf Immobilienportalen zwei Dinge: das Anbieterprofil mit einheitlichen Kontaktdaten und die einzelnen Anzeigen. In jede Immobilienanzeige gehören nach § 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, sofern einer vorliegt. Das Profil sollte zu Google-Profil und Website passen.

Maklerin steht in einem leeren hellen Wohnzimmer mit einer geschlossenen Mappe und blickt aus dem Fenster
Bild: KI-generiert

Für Maklerbüros und Hausverwaltungen sind Immobilienportale oft der wichtigste Kanal für Anfragen. Dort erscheinen sie zweimal: einmal mit dem eigenen Anbieterprofil, einmal mit jeder einzelnen Anzeige. Wer einen Immobilienportale Eintrag pflegt, muss deshalb beides im Blick haben, die Daten des Büros und die Pflichtangaben in den Anzeigen. Dieser Ratgeber erklärt, was dazugehört, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie das Portalprofil mit dem Google-Unternehmensprofil zusammenspielt. Den Gesamtblick auf die Branche gibt die Seite SEO für Immobilienmakler.

Profil und Anzeige: zwei verschiedene Dinge

Das Anbieterprofil zeigt, wer hinter den Anzeigen steht: Name des Büros, Anschrift, Telefonnummer, Ansprechpartner, Einzugsgebiet, oft auch Bewertungen. Es bleibt bestehen, während Anzeigen kommen und gehen. Die Anzeige beschreibt ein einzelnes Objekt und verschwindet nach Verkauf oder Vermietung. Für die lokale Sichtbarkeit ist das Profil nach unserer Erfahrung wichtiger, denn es verbindet das Büro dauerhaft mit Ort und Leistung. Wechselt ein Ansprechpartner im Büro, passen Sie zuerst das Profil an und danach alle laufenden Anzeigen, damit Interessenten nicht bei jemandem anrufen, der nicht mehr da ist.

Pflegen Sie im Profil dieselben Daten wie im Google-Unternehmensprofil und auf der Website: Firmenname, Anschrift, Telefonnummer und Website-Adresse. Warum diese Einheitlichkeit zählt, erklärt der Ratgeber NAP-Konsistenz.

Pflichtangaben in jeder Anzeige

Für Immobilienanzeigen gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe. Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung eine Anzeige in kommerziellen Medien geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, muss die Anzeige nach § 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) bestimmte Angaben enthalten. Verantwortlich ist unter anderem der Immobilienmakler, wenn er die Veröffentlichung verantwortet [1].

Modernes Einfamilienhaus mit kleinem Vorgarten an einer ruhigen Wohnstraße am Nachmittag
Bild: KI-generiert

Zu den Pflichtangaben gehören die Art des Energieausweises, also Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, der darin genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die wesentlichen Energieträger für die Heizung. Bei Wohngebäuden kommen das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse hinzu [1]. Bei Nichtwohngebäuden sind Bedarf oder Verbrauch getrennt für Wärme und Strom anzugeben [1]. Für ältere Ausweise gelten Übergangsregeln, die Sie im Einzelfall prüfen sollten.

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Erlaubnis und Impressum

Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist, braucht nach § 34c GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für Wohnimmobilienverwalter, die gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern oder Mietverhältnisse über Wohnräume für Dritte verwalten [2]. Auf der Website gehören deshalb neben Name und Anschrift auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ins Impressum, wenn der Dienst im Rahmen einer behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeit angeboten wird [3].

Fragt ein Portal diese Angaben im Anbieterprofil ab oder zeigt es ein Impressum je Anbieter, übernehmen Sie dort dieselben Daten wie auf der Website. Bei einem Wechsel der Rechtsform oder der Geschäftsführung ändern Sie alle Stellen zugleich.

Klare Angaben zur Provision

Für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten besondere Regeln zum Maklerlohn. Lässt sich ein Makler von beiden Parteien eines solchen Kaufvertrags einen Lohn versprechen, müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten. Ist er für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er auch von der anderen keinen Lohn verlangen [4]. Ein Maklervertrag, der dagegen verstößt, ist unwirksam [4].

Für Anzeigen und Profil heißt das: Formulieren Sie Angaben zur Provision so, dass Interessenten sofort sehen, wer was trägt. Unklare Angaben führen zu Rückfragen und im schlechtesten Fall zu Streit. Lassen Sie Musterformulierungen rechtlich prüfen, bevor Sie sie in alle Anzeigen übernehmen.

Das Google-Profil des Maklerbüros

Google behandelt Makler als unabhängige Fachkräfte. Sie brauchen Kundenverkehr und müssen während der Öffnungszeiten am bestätigten Standort erreichbar sein. Arbeiten mehrere Makler in einem Büro, bekommt das Büro ein eigenes Standortprofil, und die Profile einzelner Makler tragen nur den Namen der Person [5]. Arbeitet nur eine Person unter einer Marke, sieht Google das Format "Marke: Name" vor [5]. Ortsnamen oder Begriffe wie "Immobilien kaufen" gehören nicht in den Namen, solange sie nicht Teil des echten Firmennamens sind [5].

Kleines Maklerbüro mit zwei Schreibtischen, Pflanzen und Besprechungstisch hinter einem großen Fenster
Bild: KI-generiert

Auf der Website helfen strukturierte Daten. Schema.org kennt den Typ RealEstateAgent als Untertyp von LocalBusiness [6], und Google empfiehlt den genauesten passenden Untertyp [7]. Wie Sie solche Daten aufbauen, steht im Ratgeber Strukturierte Daten für lokale Unternehmen.

Büro, Einzugsgebiet und Team

Makler arbeiten selten nur im Büro. Besichtigungen finden beim Objekt statt, Bewertungstermine beim Eigentümer. Google erlaubt Betrieben mit Kundenverkehr am Standort, zusätzlich ein Einzugsgebiet anzugeben, wenn während der Geschäftszeiten jemand vor Ort ist [5]. Ein Büro mit festen Öffnungszeiten zeigt also seine Adresse und beschreibt das Gebiet, in dem es Objekte betreut. Das Gebiet sollte laut Google in etwa zwei Autostunden vom Standort liegen [5]. Beschreiben Sie es in den Portalen genauso, damit Eigentümer aus dem Umland wissen, dass Sie dort tätig sind.

Fotos vom Büro und vom Team machen Profile persönlich. Google empfiehlt für das Unternehmensprofil Außenaufnahmen aus allen Richtungen, aus denen Kunden kommen, und Fotos von Geschäftsleitung und Team [10]. Für Fotos von Personen brauchen Sie deren Einwilligung, denn nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden [11]. Verwenden Sie in allen Portalen dieselben Bilder, dann erkennen Kunden das Büro überall wieder.

Bewertungen und Referenzen

Bewertungen im Portalprofil und bei Google helfen Verkäufern bei der Wahl eines Maklers. Bei Google dürfen Sie alle Kunden um eine Rezension bitten, aber ohne Anreize und ohne gezieltes Ansprechen nur zufriedener Kunden [8]. Portale, die Bewertungen anzeigen, müssen nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie sie sicherstellen, dass sie von echten Kunden stammen [9]. Lesen Sie diese Angaben bei Ihrem Portal nach, bevor Sie Kunden dorthin schicken.

Verkaufte Objekte als Referenz zu zeigen, ist beliebt. Fragen Sie vorher die Eigentümer, ob Fotos und Ort genannt werden dürfen, und verzichten Sie auf Angaben, die Rückschlüsse auf Kaufpreis oder Personen zulassen, wenn keine Zustimmung vorliegt.

Portale, Website und eigene Suchanfragen

Portale bringen Anfragen zu einzelnen Objekten. Suchen nach einem Makler in einem Ort landen dagegen oft im Google-Profil oder auf der Website. Deshalb lohnt sich eine eigene Seite je Einzugsgebiet mit Wissen über den örtlichen Markt, Ansprechpartnern und Referenzen. Wie solche Seiten aussehen, beschreibt der Ratgeber Lokale Landingpages für Dienstleister. Für Hausverwaltungen gibt es die eigene Branchenseite SEO für Hausverwaltungen.

Wenn Ihr Büro über die Portale hinaus besser gefunden werden soll, übernimmt SEO NW das in der Leistung Local SEO. Eine erste Frage zu Profil oder Anzeigen stellen Sie in der gratis Sprechstunde, dort sprechen wir darüber.

  1. Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  2. Gesetz Gewerbeordnung, § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  3. Gesetz Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Allgemeine Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  4. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  5. Organisation Richtlinien für die Darstellung Ihres Unternehmens auf Google. Google Unternehmensprofil-Hilfe. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  6. Organisation RealEstateAgent. Schema.org. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  7. Organisation Strukturierte Daten für lokale Unternehmen (LocalBusiness). Google Search Central. Stand 12.09.2026. abgerufen am 31.10.2026
  8. Organisation Gefälschte Interaktionen (Richtlinien für Beiträge auf Maps). Google Maps-Hilfe. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5b Wesentliche Informationen. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  10. Organisation Tipps für unternehmensspezifische Fotos. Google Unternehmensprofil-Hilfe. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
  11. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 22. Bundesministerium der Justiz. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026

Häufige Fragen

Welche Energieangaben gehören in eine Immobilienanzeige?

Liegt ein Energieausweis vor, verlangt § 87 GModG die Art des Ausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei Wohngebäuden kommen Baujahr und Effizienzklasse aus dem Ausweis hinzu.

Muss ein Makler eine Erlaubnis im Impressum nennen?

Makler brauchen nach § 34c GewO eine Erlaubnis. Nach § 5 DDG gehören Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ins Impressum, wenn der Dienst im Rahmen einer zulassungspflichtigen Tätigkeit angeboten wird.

Darf jeder Makler im Büro ein eigenes Google-Profil haben?

Makler mit eigenem Kundenkontakt am Standort dürfen eines haben, das Büro bekommt ein Standortprofil. Die Profile einzelner Makler tragen nur den Namen der Person.

Wer zahlt die Provision beim Verkauf eines Einfamilienhauses?

Lässt sich der Makler von beiden Seiten bezahlen, müssen sich nach § 656c BGB beide in gleicher Höhe verpflichten. Lassen Sie die Formulierung in Ihren Anzeigen rechtlich prüfen.

Reicht ein Profil auf einem Immobilienportal für die lokale Suche?

Für Anfragen zu Objekten oft ja, für Suchen nach einem Makler im Ort selten. Dafür braucht es ein gepflegtes Google-Profil und eine Website mit Seiten zum Einzugsgebiet.

Noch eine Frage offen?

In der gratis Sprechstunde beantworten wir Fragen zu SEO live, jeden ersten Samstag im Monat um 18 Uhr. Oder Sie rufen einfach an.

Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.

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